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Sie sind ein Gewerbebetrieb und möchten ein Standrohr ausleihen?
Keine Vermietung an Privatpersonen.
Allgemeine Bedingungen für die Entnahme von Wasser aus dem Versorgungsnetz des Verbandes
- Die Entnahme von Wasser aus den im Versorgungsnetz des WBV befindlichen Hydranten darf nur unter Benutzung eines Zählerstandrohres,
das mietweise vom WBV zur Verfügung gestellt wird, erfolgen. Ausgenommen ist lediglich die Entnahme von Löschwasser durch die jeweilige örtliche Feuerwehr.
Die Benutzung anderer Standrohre im Verbandsgebiet ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.
- Die Aushändigung des Standrohres erfolgt erst nach Zahlungseingang einer einmaligen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € auf das Konto bei der
Sparkasse Westholstein IBAN DE32 2225 0020 0040 0006 58 BIC NOLADE21WHO. Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung erfolgt nicht. Der WBV ist berechtigt,
Forderungen, die sich aus der Vermietung des Standrohres oder des zur Wasserentnahme benutzen Hydranten ergeben, gegen die Sicherheitsleistung aufzurechnen
oder vollen Reparaturersatz zu fordern.
- Der Mietpreis für ein Standrohr setzt sich aus der eigentlichen Miete für das Standrohr sowie der Kosten für die Wasserentnahme in m3 verbrauchten Wasser zusammen.
Die Tages-pauschale (Werktags) beträgt für ein Standrohr 10,00 €, die Wochenmiete beträgt 40,00 €. Ausgabe- und Rückgabetag zählen als ein Miettag.
Für die Wassergeldabrechnung gelten die Hebesätze der jeweils gültigen Haushaltssatzung.
- Die Abrechnung für die Benutzung erfolgt ausschließlich mit dem Mieter. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Standrohr auf einen Dritten zu übertragen oder einem
Dritten zu überlassen.
- Außerhalb des Versorgungsgebietes des WBV ist der Einsatz des gemieteten Standrohres ebenso unzulässig wie der Einsatz fremder Standrohre innerhalb des Verbandsgebietes.
- Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
- Der Verlust eines Standrohres ist dem WBV unverzüglich anzuzeigen. Verspätete Verlustanzeigen entbinden nicht von der Mietzahlung. Bei Verlust des Standrohres sind
die Kosten für die Anschaffung eines neuen Standrohres vom Mieter zu erstatten.
- Durch die Benutzung des Standrohres dürfen keine Rückwirkungen auf das Trinkwasser des WBV eintreten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die an das Standrohr
angeschlossenen Leitungen und Geräte den geltenden technischen DVGW-Regeln insbesondere gegen Rückfließen / Rücksaugen entsprechen.
- Für den Trinkwasserbedarf sind nur DVGW zugelassene, saubere Schläuche anzuschließen, die vor dem Einsatz gespült wurden. Während des Einsatzes ist für ausreichend
Durchfluss zu sorgen. Stagnationswasser nach Einsatzpausen ist ablaufen zu lassen.
- Bei einer Außentemperatur von weniger als 0° C ist die Benutzung des Standrohres nicht gestattet. Das Standrohr ist vor Frost zu schützen.
- Verkehrsrechtliche Sicherungsmaßnahmen sind durch den Mieter/Nutzer zu erbringen
- Gerichtsstand ist Itzehoe, Kreis Steinburg.
- Die Entnahme von Wasser aus den im Versorgungsnetz des WBV befindlichen Hydranten darf nur unter Benutzung eines Zählerstandrohres, das mietweise vom WBV zur Verfügung gestellt wird, erfolgen. Ausgenommen ist lediglich die Entnahme von Löschwasser durch die jeweilige örtliche Feuerwehr. Die Benutzung anderer Standrohre im Verbandsgebiet ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.
- Die Aushändigung des Standrohres erfolgt erst nach Zahlungseingang einer einmaligen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € auf das Konto bei der Sparkasse Westholstein IBAN DE32 2225 0020 0040 0006 58 BIC NOLADE21WHO. Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung erfolgt nicht. Der WBV ist berechtigt, Forderungen, die sich aus der Vermietung des Standrohres oder des zur Wasserentnahme benutzen Hydranten ergeben, gegen die Sicherheitsleistung aufzurechnen oder vollen Reparaturersatz zu fordern.
- Der Mietpreis für ein Standrohr setzt sich aus der eigentlichen Miete für das Standrohr sowie der Kosten für die Wasserentnahme in m3 verbrauchten Wasser zusammen. Die Tages-pauschale (Werktags) beträgt für ein Standrohr 10,00 €, die Wochenmiete beträgt 40,00 €. Ausgabe- und Rückgabetag zählen als ein Miettag. Für die Wassergeldabrechnung gelten die Hebesätze der jeweils gültigen Haushaltssatzung.
- Die Abrechnung für die Benutzung erfolgt ausschließlich mit dem Mieter. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Standrohr auf einen Dritten zu übertragen oder einem Dritten zu überlassen.
- Außerhalb des Versorgungsgebietes des WBV ist der Einsatz des gemieteten Standrohres ebenso unzulässig wie der Einsatz fremder Standrohre innerhalb des Verbandsgebietes.
- Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
- Der Verlust eines Standrohres ist dem WBV unverzüglich anzuzeigen. Verspätete Verlustanzeigen entbinden nicht von der Mietzahlung. Bei Verlust des Standrohres sind die Kosten für die Anschaffung eines neuen Standrohres vom Mieter zu erstatten.
- Durch die Benutzung des Standrohres dürfen keine Rückwirkungen auf das Trinkwasser des WBV eintreten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die an das Standrohr angeschlossenen Leitungen und Geräte den geltenden technischen DVGW-Regeln insbesondere gegen Rückfließen / Rücksaugen entsprechen.
- Für den Trinkwasserbedarf sind nur DVGW zugelassene, saubere Schläuche anzuschließen, die vor dem Einsatz gespült wurden. Während des Einsatzes ist für ausreichend Durchfluss zu sorgen. Stagnationswasser nach Einsatzpausen ist ablaufen zu lassen.
- Bei einer Außentemperatur von weniger als 0° C ist die Benutzung des Standrohres nicht gestattet. Das Standrohr ist vor Frost zu schützen.
- Verkehrsrechtliche Sicherungsmaßnahmen sind durch den Mieter/Nutzer zu erbringen
- Gerichtsstand ist Itzehoe, Kreis Steinburg.